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Leitbild

Unser Leitbild ist die Grundlage unseres Denkens und Handelns, ist Inhalt und Erlebnis. Im Mittelpunkt steht das einzelne Mitglied.

Verein:

Wir sind ein gemeinnütziger Verein zur Förderung des Golfsports auf unserer Anlage und offen für alle Personen, die Freude am Golfsport haben, sich zu unseren Statuten und zu unserem Leitbild bekennen und dieses aktiv mittragen.

Unser Golfclub wird in Eigenverantwortung durch seine Mitglieder getragen und durch deren ehrenamtliche Arbeit gestaltet. Die oberste Maxime aller Mitglieder ist das Streben nach hoher Qualität und das Bewahren und Instandhalten unserer Einrichtungen.

Die Führung unseres Golfclubs erfolgt durch einen gewählten Vorstand in ehrenamtlicher Funktion. Professionalität, Zielorientierung und Einbeziehung der Mitglieder sind zentrale Ziele. Die Bereitschaft aller Mitglieder zu aktiver Mithilfe ist selbstverständlich.

Wir finanzieren unseren Verein in erster Linie durch Mitgliederbeiträge und setzen die finanziellen Mittel sinnvoll und zweckmäßig ein. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge orientiert sich an den von den Mitgliedern vorgegebenen Erfordernissen.

Die Finanzpolitik ist vorausschauend, auf eine mehrjährige Planung ausgerichtet und wird verständlich dargestellt.

Golfsport und Clubleben:

Wir fördern Golf als Freizeit- und als Leistungssport. Wir verpflichten uns zu einer hochwertigen Golfanlage in einem exzellenten Zustand mit dem Ziel, ein gutes Spiel für alle Handicap-Gruppen zu gewährleisten. Wir organisieren regionale und auch nationale Turniere. Die Förderung von Kindern und Jugendlichen ist uns ein besonderes Anliegen.

Wir betreiben den Golfsport nach den Inhalten des Golfregelwerkes und den Grundsätzen der Etikette. Alle Mitglieder sind Vorbilder im Sinne des „spirit of the game“ und betreiben das Golfspiel und den sportlichen Wettkampf auf der Basis von „fair-play“ und Toleranz.

Wir fördern das gesellschaftliche Leben im Club und verpflichten uns zu einem Ambiente von hoher Qualität. Bei unseren Veranstaltungen herrscht eine ausgewogene Balance zwischen Sportlichkeit und gesellschaftlichem Leben.

Wir streben nach einem Clubleben geprägt durch Gemeinschaftssinn, Sportlichkeit und gegenseitigem Respekt. Die Inhalte der Golf-Etikette sind für den Umgang nach innen und nach außen unser oberstes Ziel.

Alle Mitglieder prägen mit ihrem niveauvollen Verhalten das Image des Golfclubs.

Unser Leitbild liegt auch als PDF Dokument vor und kann hier heruntergeladen werden.

STATUTEN des Vereins „Golf Regau Attersee-Traunsee” Fassung vom 7. März 2024
Verein gegründet 2001 HIER die PDF zum Download

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen „Golf Regau Attersee-Traunsee”. Er hat seinen Sitz in A – 4845 Regau und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet und bezweckt die Förderung des Golfsports und den Betrieb von Golfanlagen. Durch die Tätigkeit des Vereines soll den Mitgliedern, wie auch der allgemeinen Öffentlichkeit, insbesondere der Jugend das Erlernen und die Ausübung dieses Sports ermöglicht werden.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 1 und 2 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:

1. Als ideelle Mittel dienen:

– Betrieb der Golfanlagen und dazugehöriger Infrastruktur

– Management und Marketing der Golfanlagen

– Schaffung von Trainingsmöglichkeiten, Abwicklung von Turnieren, Mitgliedschaft in nationalen und internationalen Verbänden und Teilnahme an deren Aktivitäten

2. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

– Einschreibgebühren

– Jahresgebühren

– Spenden

– Erträgnisse aus Veranstaltungen im Rahmen des ausgeübten Vereinszwecks

– Umlagegebühren als außerordentliches Mittel:

Die Umlagegebühren müssen in der Generalversammlung beantragt und von dieser beschlossen werden. Die Umlagegebühr ist in ihrer Höhe begrenzt durch den halben Wert der zum Zeitpunkt der Antragsstellung bestehenden Jahresgebühr einer Mitgliedschaftsart, die einer Vollmitgliedschaftsart einer Einzelperson entspricht. Alle Mitglieder unabhängig von deren Mitgliedschaftsart sind verpflichtet eine beantragte und in der Generalversammlung beschlossene Umlagegebühr zu bezahlen. Auf Vorschlag des Vorstandes und durch Beschluss der Generalversammlung können einzelne Mitgliedschaftsarten von der Umlagegebühr befreit werden, als auch die Höhe der Umlagegebühr an die Mitgliedschaftsart angepasst werden.

§ 4 Art der Mitgliedschaft

1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in Vollmitglieder, Teilmitglieder und Ehrenmitglieder.

2. Vollmitglieder sind Einzelvollmitglieder, Partnermitglieder, Familienmitglieder und Firmenmitglieder.

3. Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

4. Teilmitglieder sind jene Mitglieder, die nicht Vollmitglieder oder Ehrenmitglieder sind. Teilmitgliedschaften sind auch:

4.1. Ruhende Mitgliedschaft

Ruhende Mitglieder sind Personen, die längstens 1 Jahr während ihrer Mitgliedschaft aus Gründen wie Krankheit oder sonstiger außergewöhnlicher persönlicher Verhältnisse vom Vorstand von der Bezahlung des Mitgliedsbetrages befreit werden. In diesem Zeitraum ist eine Gebühr von 25 Prozent der jeweils aktuellen Vollmitgliedschafts-Jahresgebühr zu bezahlen und ausschließlich die Benützung der Übungsanlagen gestattet. Die Handicapverwaltung ruht, eine ÖGV-Karte wird nicht ausgestellt. Bei länger andauernder Ruhendmeldung ist jedenfalls nach einem Jahr ein neuerlicher Antrag einzureichen. Anträge für eine ruhende Mitgliedschaft sind bis zum 31. Dezember jeden Jahres postalisch oder per E-Mail unter Angabe entsprechender Gründe beim Vorstand einzubringen. Ruhendanträge können vom Vorstand ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Bewilligungen von Ruhendmeldungen berühren nicht die bereits bezahlten Mitgliedsbeiträge des laufenden Jahres, sondern wirken ausschließlich für die nächstfolgende Spielsaison.

Bei Aufhebung der Ruhendstellung der Mitgliedschaft über Antrag findet eine Anrechnung der bezahlten Ruhens-Gebühr auf die Jahresmitgliedschaftsgebühr des Jahres statt, in dem die Aufhebung der Ruhendstellung erfolgt.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereines können physische und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften werden.

2. Über die Aufnahme von Vollmitgliedern und Teilmitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

2. Der Austritt kann zum Jahresletzten erfolgen. Er muss dem Vorstand bis spätestens 30. September postalisch oder per E-Mail mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als zwei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung der Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.

4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im vorigen Absatz erwähnten Gründen von der Generalversammlung über Antrag vom Vorstand beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht steht Vollmitgliedern sowie Gesellschaftern, Partnern von Gesellschaftern, Grundstückseigentümern der vom Verein gepachteten Liegenschaften zu.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Einschreib-, Umlage- und Jahresgebühr, in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe, verpflichtet. Die Berechtigung zur Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen, zur Nutzung der Einrichtungen des Vereins (§7 Abs 1) und insbesondere die Spielberechtigung werden jeweils erst mit Einzahlung der Jahresprämie/Gebühren/Umlagen für das laufende Jahr wirksam.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§9 und §10), der Vorstand (§11, §12, §13), die Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§15).

§ 9 Die Generalversammlung

1. Die ordentliche Generalversammlung, das ist die „Mitgliederversammlung” im Sinne des Vereinsgesetzes, findet alljährlich zwischen November des laufenden Jahres und März des Folgejahres statt.

2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten (siehe §7Abs. 1) Mitglieder bzw. auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

3. Zur ordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem jeweiligen Termin unter der Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich in elektronischer Form oder falls unabdingbar in Briefform einzuladen. Vorschreibungen werden auch in elektronischer Form akzeptiert und zugestellt, falls unabdingbar erfolgt die Zustellung in Briefform. Für eine außerordentliche Generalversammlung beträgt die Einladungsfrist zwei Wochen Die Mitglieder haben die Möglichkeit innerhalb der im Rahmen der Einladung zu bestimmenden mindestens sechstägigen Frist (einlangend) per E-Mail oder postalisch Anträge einzubringen, deren Behandlung in die Tagesordnung aufzunehmen ist. Nach Ablauf der in der Einladung genannten Frist – aber noch vor dem Tag der Versammlung – ist die endgültige Tagesordnung an die Mitglieder zu versenden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung ist auch per E-Mail unter der vom Mitglied angegebenen Mailadresse zulässig und kann für Minderjährige auch über den gesetzlichen Vertreter erfolgen.

4. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

5. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind ausschließlich Vollmitglieder, Gesellschafter, Partner von Gesellschaftern, Grundstückseigentümer der vom Verein gepachteten Liegenschaften. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

6. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

7. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

8. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung ein Vizepräsident.

§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

b) Beschlussfassung über den Voranschlag;

c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;

d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein;

e) Entlastung des Vorstandes;

f) Festsetzung der Höhe der Einschreibgebühr und der Jahresgebühr;

g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;

h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;

i) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

§ 11 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 (fünf) und maximal 11 (elf) Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Kassier und dem Schriftführer sowie, wenn sie von der Generalversammlung bestellt werden, aus dem Kassierstellvertreter, dem Schriftführerstellvertreter und weiteren Vorstandsmitgliedern.

2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes Vollmitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Die Wiederwahl der einzelnen Vorstandsmitglieder ist möglich.

4. Der Vorstand wird vom Präsident, in dessen Verhinderung, von einem Vizepräsident, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

7. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung ein Vizepräsident. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (siehe §11 Abs. 9) und Rücktritt (siehe §11 Abs. 10).

9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.

10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Betrifft der Rücktritt die Funktion von Präsident, Kassier oder Schriftführer, beziehungsweise wird die Mindestanzahl des Vorstandes von 5 (fünf) Vorstandsmitgliedern dadurch unterschritten, so wird der Rücktritt erst mit der Wahl oder Kooptierung des Nachfolgers wirksam.

§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

b) Vorbereitung der Generalversammlung;

c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen;

d) Verwaltung des Vereinsvermögens;

e) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

1. Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt gemeinsam mit dem Schriftführer, in Geldangelegenheiten gemeinsam mit dem Kassier, die Vertretung des Vereins nach außen. Vor allem sind schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, von diesen Funktionären zu unterfertigen. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Generalversammlung.

2. Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen, diese bedürfen im Innenverhältnis jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

3. Der Schriftführer hat den Präsident bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

4. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

5. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsident, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

§ 14 Die Rechnungsprüfer

1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutenmäßige Verwendung der Mittel. Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß.

§ 15 Das Schiedsgericht

1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach dem § 577 ZPO.

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16 Auflösung des Vereines

1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Die Generalversammlung hat im Falle der Auflösung – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu wählen, der die bestimmungsgemäße Übertragung des Vermögens im Sinne des gemeinnützigen Zwecks durchzuführen hat.

3. Bei Auflösung , Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden.

4. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.